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Verwaltungsrecht: Bescheide von Behörden anfechten
Gebührenbescheid, Baugenehmigung, Gewerbeauflage: Behörden machen Fehler, aber Sie müssen Fristen einhalten, um sie korrigieren zu lassen.
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Das können Sie bei Eigenrecht erledigen
- Behördenbescheid anfechten
- Baugenehmigung und Bauamt
- Gewerbeanmeldung und Ordnungsamt
- Gebührenbescheid prüfen
- Akteneinsicht beantragen
Gut zu wissen
- Gegen einen Verwaltungsakt gilt in der Regel eine Widerspruchsfrist von 1 Monat nach Bekanntgabe, wenn der Bescheid eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung enthält.
- Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist in der Regel auf 1 Jahr.
- In einigen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren in bestimmten Bereichen abgeschafft. Dann geht es direkt zum Verwaltungsgericht. Der Bescheid sagt, welcher Weg gilt.
- Beteiligte haben grundsätzlich Anspruch auf Akteneinsicht, soweit sie zur Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Passende Tools und Ratgeber
Häufige Fragen zum Verwaltungsrecht
Wo steht, welche Frist für mich gilt?
In der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Sie nennt Frist und Adressat.
Muss ich als Privatperson einen Anwalt nehmen?
Für das Widerspruchsverfahren nicht. Vor Gericht kann das je nach Instanz anders sein.
Hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung?
Oft ja, aber nicht immer. Bei manchen Bescheiden ist sie gesetzlich ausgeschlossen. Prüfen Sie den Bescheid.
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