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Arbeitsrecht: Schreiben an den Arbeitgeber, das Fristen wahrt
Im Arbeitsrecht entscheiden oft wenige Wochen. Eine Kündigungsschutzklage muss zum Beispiel binnen 3 Wochen eingereicht werden. Ein klares Schreiben hilft, Ansprüche zu sichern und nichts zu verpassen.
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Das können Sie bei Eigenrecht erledigen
- Kündigung: Schutzrechte geltend machen und Fristen im Blick behalten
- Arbeitszeugnis verlangen oder korrigieren lassen
- Abmahnung beantworten oder Gegendarstellung verfassen
- Ausstehenden Lohn einfordern
- Resturlaub abgelten lassen
Gut zu wissen
- Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen (E-Mail genügt nicht). Wollen Sie sich gegen sie wehren, müssen Sie in der Regel innerhalb von 3 Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben.
- Sie haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Es muss wohlwollend formuliert und wahrheitsgemäß sein. Auf Wunsch gibt es ein qualifiziertes Zeugnis mit Leistungs- und Verhaltensbewertung.
- Gegen eine Abmahnung können Sie eine Gegendarstellung zur Personalakte schreiben. Eine feste gesetzliche Frist dafür gibt es nicht.
- In vielen Arbeitsverträgen stehen Ausschlussfristen, nach denen Ansprüche (z. B. Lohn) schon nach wenigen Monaten verfallen können. Prüfen Sie Ihren Vertrag.
Passende Tools und Ratgeber
Häufige Fragen zum Arbeitsrecht
Gilt die Kündigungsfrist von 3 Wochen auch bei fristloser Kündigung?
Ja. Für Klagen gegen eine Kündigung gilt in der Regel die 3-Wochen-Frist, ob ordentlich oder außerordentlich.
Kann ich mein Arbeitszeugnis ändern lassen?
Ja, wenn es sachlich falsch oder unangemessen ist. Eine schriftliche Aufforderung mit konkreten Änderungswünschen ist der übliche erste Schritt.
Ist mein Arbeitgeber verpflichtet, mir eine Abmahnung zu geben?
Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist sie in der Regel erforderlich. Ob sie im Einzelfall wirksam ist, hängt vom Sachverhalt ab.
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