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Sozialrecht: Widerspruch gegen Bescheide fristgerecht einlegen

Viele Bescheide enthalten Fehler. Ob Leistung gekürzt, zu niedrig berechnet oder zurückgefordert wird: Ein Widerspruch ist kostenlos, muss aber rechtzeitig eingehen.

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Gut zu wissen

  • Gegen einen Bescheid können Sie in der Regel innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Das ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde möglich.
  • Per Post verschickte Bescheide gelten grundsätzlich am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese 3 Tage zählen bei der Fristberechnung mit.
  • Der Widerspruch ist gebührenfrei. Eine ausführliche Begründung können Sie nachreichen, aber die Frist sollten Sie mit einem kurzen Widerspruch wahren.
  • Mit einem Überprüfungsantrag können auch ältere, bereits bestandskräftige Bescheide rückwirkend überprüft werden, in der Regel bis zu 4 Jahre zurück.

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Häufige Fragen zum Sozialrecht

Muss ich den Widerspruch begründen?

Nicht sofort. Um die Frist zu wahren, genügt zunächst ein kurzer Widerspruch. Die Begründung können Sie ankündigen und nachreichen.

Was kostet ein Widerspruch?

Das Widerspruchsverfahren selbst ist gebührenfrei.

Was, wenn die Frist abgelaufen ist?

Dann kann ein Überprüfungsantrag möglich sein. Er ist kein Ersatz für einen fristgerechten Widerspruch, kann aber helfen.

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